Die Satzung
Hannelore und Günter Wolff Stiftung, eingetragene Stiftung (HGW Stiftung)
Vorwort
Motivation und Grundlage für die Errichtung der Stiftung ist, aus den Lebenserfahrungen des Stifterehepaares entstandenes soziales und soziologisches Bewusstsein vor allem durch gemeinsame Erfahrungen mehrerer gesundheitlicher Beeinträchtigungen.
§ 1 Name, Rechtsform, Sitz der Stiftung
- Die Stiftung führt den Namen HGW-Stiftung (Hannelore und Günter Wolff Stiftung, eingetragene Stiftung).
- Sie ist eine rechtsfähige Stiftung des bürgerlichen Rechts und hat ihren Sitz in 88410 Bad Wurzach-Eintürnenberg.
- Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck der Stiftung
- Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätiger Zwecke Im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
Die mildtätigen Zwecke sollen durch die Unterstützung hilfsbedürftiger Personen nach den Vorgaben des 53 AO verwirklicht werden.
Gemeinnützige Zwecke der Stiftung sind die Förderung des öffentlichen Gesundheitswesens und der öffentlichen Gesundheitspflege und die Förderung der Rettung aus Lebensgefahr, sowie Förderung des bürgerschaftlichen Engagements zugunsten gemeinnütziger und mildtätiger Zwecke. - Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch die Beschaffung und Weitergabe von Mitteln im Sinne des § 58 Nr. 1 AO.
§ 3 Gemeinnützigkeit
- Die Stiftung ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mittel der Stiftung dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder des Stiftungsorgans erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der Stiftung. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Stiftungszweck fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
- Rücklagen dürfen gebildet werden, soweit dies steuerlich im Rahmen der Gemeinnützigkeit unschädlich ist.
§ 4 Rechte der Begünstigten
- Über die Vergabe von Stiftungsmitteln entscheidet der Vorstand nach pflichtgemäßem Ermessen, ggf. nach Maßgabe der aufgestellten Richtlinien.
- Den durch die Stiftung Begünstigten steht kein Rechtsanspruch auf Zuwendung von Stiftungsmitteln zu.
§ 5 Stiftungsvermögen
- Das Stiftungsvermögen besteht zum Zeitpunkt der Stiftungsgründung aus den gemäß dem Stiftungsgeschäft übertragenen Vermögenswerten.
- Das Stiftungsvermögen ist grundsätzlich ungeschmälert in seinem Wert zu erhalten. Werterhaltende oder wertsteigernde Vermögensumschichtungen sind auf der Grundlage eines entsprechenden Beschlusses des Vorstands zulässig.
- Zuwendungen der Stifter bzw. Dritter wachsen dem Stiftungsvermögen zu, wenn sie ausdrücklich dazu bestimmt sind (Zustiftungen).
- Die Stiftung kann Zuwendungen (Zustiftungen oder Spenden) entgegennehmen, ist hierzu aber nicht verpflichtet. Spenden sind zeitnah zu verwenden. Erbschaften und Vermächtnisse gelten grundsätzlich als Zustiftung, wenn der Erblasser bzw. Vermächtnisgeber nichts anderes verfügt hat.
§ 6 Verwendung der Vermögenserträge
- Erträge werden erwirtschaftet aus der Vermietung der stiftungseigenen Immobilien und -Wohnungen sowie gegebenenfalls aus Erträgen sonstiger Vermögenswertanlagen. Die Stiftung wird weitere eigene Immobilien für Vermietungszwecke entwickeln und auch entsprechende Zustiftungen der Stifter bzw. Dritter (Spenden) verwalten. Ein Anliegen der Stiftung ist, bei der Vermietung sozialverträgliche Mietzinserträge zu verwirklichen. Die Vermietung kann im Rahmen der Vorgaben und Kriterien der Mildtätigkeit (§ 53 AO) auch bis zu 20 % unter der ortsüblichen Miete erfolgen.
- Zustiftungen sind zulässig und gewünscht, auch ohne Zweckbestimmung und auch auf Grund von Verfügungen von Todes wegen.
- Die Stiftung kann Im Rahmen der Vorgaben des § 58 Nr. 6 AO einen Teil Ihrer Erträge, dazu verwenden um das Stifterehepaar bzw. den/die überlebende/n Stifter/in in angemessener Weise zu unterhalten. Nach dem Ableben des Stifterehepaares jedoch nur in der Höhe, um ihre Gräber zu pflegen und ihr Andenken zu ehren.
- Die Verwaltungskosten der Stiftung sind aus den Erträgen zu begleichen.
- Zur Werterhaltung des Stiftungsvermögens, insbesondere des Immobilienvermögens, kann ein Teil des Überschusses aus der Vermögensverwaltung einer freien Rücklage oder dem Stiftungsvermögen zugeführt werden, soweit dies die steuerrechtlichen Bestimmungen zulassen.
§ 7 Organe der Stiftung
- Organe der Stiftung sind:
• der Vorstand
• der Stiftungsrat - Die Mitglieder der Stiftungsorgane sind grundsätzlich ehrenamtlich für die Stiftung tätig.
- Ihnen dürfen keine Vermögensvorteile zugewendet werden. Sie haben Anspruch auf Ersatz der ihnen entstandenen Kosten. Durch Beschluss des Vorstands kann ihnen auch eine pauschale Aufwandsentschädigung gewährt werden, das Gebot der Sparsamkeit ist zu beachten.
- Durch Beschluss des Vorstands kann eine Geschäftsführung für die Haus- und Immobilienverwaltung eingerichtet werden. Zu Lebzeiten des Stiftungsvorstandes Günter Wolff ist er gleichzeitig einziger Geschäftsführer. Im Hinblick auf sein Ableben bzw. nach seiner freiwilligen Beendigung der Geschäftsführung bestimmt er bis zu zwei Geschäftsführer, die gleichzeitig Mitglieder des Stiftungsvorstandes sind. Die Geschäftsführung übt ihre Tätigkeit im Rahmen ihres jeweiligen Beschäftigungsverhältnisses und nach den in der Geschäftsordnung festgelegten Richtlinien aus. Sie ist dem Vorstand verantwortlich und an seine Weisungen gebunden.
- Bei ihrer Tätigkeit haben die Organmitglieder darauf zu achten, dass die Steuerbefreiung der Stiftung nicht gefährdet wird.
§ 8 Vorstand - Mitglieder, Amtszeit und Organisation
- Der Vorstand besteht aus den Stiftern Hannelore und Günter Wolff. Der erste Vorstand bestimmt den folgenden Vorstand aus zwei bis vier Mitgliedern.
- Danach ergänzt sich der Vorstand durch Kooptation auf zwei bis vier Mitglieder.
- Das Amt eines Vorstandsmitgliedes endet durch:
a) Abberufung durch den Vorstand
b) Tod des Mitglieds
c) Amtsniederlegung des Mitglieds, sie ist jederzeit zulässig und schriftlich gegenüber der Stiftung zu erklären - Vorstandsmitglieder können durch Abwahl aus wichtigem Grund abberufen werden. Ein wichtiger Grund liegt z.B. vor, wenn das Mitglied einer groben Pflichtverletzung schuldig oder wenn es unfähig zur ordnungsgemäßen Geschäftsführung ist. Das betroffene Mitglied ist von der Stimmabgabe ausgeschlossen, muss jedoch vorher angehört werden. Bei zwei Vorstandsmitgliedern ist ein Mehrheitsbeschluss des Stiftungsrats zur Abwahl erforderlich.
- Der Vorstand wählt aus seiner Mitte eine/n Vorsitzende/n und eine/n stellvertretende/n Vorsitzende/n. Der stellvertretende Vorsitzende hat die Rechte des Vorsitzenden, wenn dieser verhindert ist oder ihn mit seiner Vertretung beauftragt. Die ersten Mitglieder des Vorstands sowie Änderungen in der Zusammensetzung des Vorstands sind der Stiftungsbehörde von dem Vorstand in seiner neuen Zusammensetzung unverzüglich mitzuteilen.
9. Vorstand - Aufgaben
- Der Vorstand ist das geschäftsführende Organ der Stiftung. Er ist zur gewissenhaften und sparsamen Verwaltung des Stiftungsvermögens und der sonstigen Mittel verpflichtet und hat die Stiftungserträge entsprechend den Gesetzen und der Satzung zu verwenden. Zu seinen Aufgaben gehören alle laufenden Angelegenheiten der Stiftung, insbesondere:
a) die Verwaltung des Stiftungsvermögens einschließlich der Buchführung und der Aufstellung der Jahresabschlüsse
b) die Verwaltungsaufgaben und laufenden Geldbewegungen der Stiftung (Einnahmen / Ausgaben)
c) die Verwendung der Stiftungserträge zur Verwirklichung des Stiftungszwecks, ggf. nach Maßgabe der aufgestellten Vergaberichtlinien
d) die Vorbereitung und Durchführung von Stiftungsveranstaltungen und sonstiger satzungsgemäßer Aktivitäten (Förderveranstaltungen, Akquisitionen etc.)
e) die Wahrnehmung der Berichtspflichten gegenüber der Aufsichtsbehörde, insbesondere die Vorlage der geprüften Jahresrechnung mit Vermögensübersicht sowie des Berichts über die Erfüllung des Stiftungszwecks
f) die Abwicklung sämtlicher stiftungs- und steuerrechtlicher Angelegenheiten mit den zuständigen Behörden
g) die Wahl der Vorstandsmitglieder. Die Abberufung eines Vorstandsmitgliedes bei mehr als zwei Vorstandsmitgliedern; sonst gilt § 8 Absatz 4 letzter Satz der Satzung. - Der Vorstand hat für jedes Geschäftsjahr eine Jahresrechnung mit einer Vermögensübersicht und einem Bericht über die Erfüllung des Stiftungszwecks aufzustellen bzw. aufstellen zu lassen. Der Vorstand kann damit externe Sachverständige (z.B. Wirtschaftsprüfer, Steuerberater oder dgl.) beauftragen. Diese Unterlagen sind nach der Feststellung durch den Vorstand jährlich innerhalb von 6 Monaten nach Ende eines Geschäftsjahres der Stiftungsbehörde mit einem internen oder externen Prüfvermerk vorzulegen.
- Der Vorstand stimmt mit dem Stiftungsrat seine Planung für das künftige Geschäftsjahr ab, was insbesondere die Vermögensverwaltung als auch die Mittelvergabe betrifft.
§ 10 Vorstand - Beschlussfassungen, Sitzungen
- Der Vorstand entscheidet durch Beschluss. Die Beschlüsse werden in Sitzungen gefasst.
- Sitzungen des Vorstands sind abzuhalten, so oft es die Belange der Stiftung erfordern, jedoch mindestens zweimal jährlich oder wenn ein Vorstandsmitglied die Einberufung verlangt. Die Einberufung erfolgt schriftlich durch den Vorsitzenden unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen. In begründeten Eilfällen kann die Frist auch verkürzt werden.
- Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend sind oder - im Falle des Absatzes 6 - an der Beschlussfassung mitwirken. Die Vorstandsmitglieder können sich gegenseitig durch entsprechende Vollmacht vertreten.
- Beschlüsse werden mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Jedes Vorstandsmitglied hat eine Stimme. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
- Vorstandsbeschlüsse sind schriftlich niederzulegen und von mindestens zwei seiner Mitglieder zu unterzeichnen. Nicht anwesende Mitglieder sind von den gefassten Beschlüssen schriftlich zu unterrichten.
- Auf Anordnung des Vorsitzenden können Beschlüsse auch im Wege der Videotelefonie, der schriftlichen Umfrage, der telefonischen Umfrage oder der Umfrage per E-Mail gefasst werden, wenn kein Vorstandsmitglied widerspricht. Wird eine schriftliche Abstimmung oder eine Abstimmung per E-Mail durchgeführt, so ist in der vom Vorsitzenden den übrigen Vorstandsmitgliedern zuzuleitenden Aufforderung zur Stimmabgabe eine angemessene Frist für die Stimmabgabe bzw. die Erklärung des Widerspruchs festzulegen. Vorstandsmitglieder, die nicht fristgemäß ihre Stimme abgeben oder der Beschlussfassung nicht fristgemäß widersprechen, können an der Beschlussfassung nicht mitwirken bzw. ihr Widerspruch bleibt unbeachtet. Auf diesen Umstand ist in der Aufforderung hinzuweisen. Das Ergebnis der Abstimmung ist allen Vorstandsmitgliedern schriftlich mitzuteilen.
§ 11 Vertretung der Stiftung nach außen
- Der Vorstand vertritt die Stiftung gerichtlich und außergerichtlich. Er hat die Stellung eines gesetzlichen Vertreters und handelt durch seinen Vorsitzenden oder dessen Stellvertreter.
- Der Vorstand kann durch Beschluss allen oder einzelnen seiner Mitglieder Einzelvertretungsbefugnis und Befreiung von den Beschränkungen des § 181 BGB erteilen.
§ 12 Stiftungsrat - Mitglieder, Amtszeit und Organisation
- Der Stiftungsrat besteht aus zwei bis vier Mitgliedern. Mitglieder des Stiftungsrates sollen Persönlichkeiten sein, die nach Können und Erfahrung in der Lage sind, die dem Stiftungsrat übertragenen Aufgaben ordnungsgemäß zu erfüllen, wenn möglich Nachkommen der Stifter.
- Die ersten Mitglieder des Stiftungsrats werden vom Stifter Günter Wolff bestellt. Scheiden Mitglieder aus, werden die Nachfolger vom Stiftungsrat gewählt. Wiederwahlen sind zulässig.
- Die Mitglieder des Stiftungsrats können nicht zugleich Mitglieder des Vorstandes sein.
- Der Stiftungsrat wählt aus seiner Mitte eine/n Vorsitzende/n und dessen Stellvertreter. Scheidet der Vorsitzende oder dessen Stellvertreter aus seinem Amt aus, so hat der Stiftungsrat unverzüglich eine Neuwahl vorzunehmen. Der Vorsitzende vertritt den Stiftungsrat bei der Abgabe und Entgegennahme von Erklärungen. Der Stellvertreter hat die Rechte des Vorsitzenden, wenn dieser verhindert ist oder ihn mit seiner Vertretung ermächtigt.
- Mitglieder des Stiftungsrats können aus wichtigem Grund durch Abwahl aus dem Stiftungsrat abberufen werden. Ein wichtiger Grund liegt z.B. vor, wenn das Mitglied einer groben Pflichtverletzung schuldig oder es unfähig zur ordnungsgemäßen Geschäftsführung ist. Das betroffene Mitglied ist von der Stimmabgabe ausgeschlossen, muss jedoch vorher angehört werden.
- Das Amt eines Mitglieds des Stiftungsrates endet durch:
a) Abberufung durch den Stiftungsrat, eine Abberufung ist nur aus wichtigem Grund möglich
b) Tod des Mitglieds
c) Amtsniederlegung des Mitglieds, sie ist jederzeit zulässig und schriftlich gegenüber der Stiftung zu erklären - Ein Mitglied ist zur Niederlegung seines Amtes verpflichtet, wenn es infolge Krankheit, altershalber oder aus anderen Gründen für längere Zeit an der ordnungsgemäßen Ausübung seines Amtes verhindert ist. Kommt ein Mitglied der Pflicht zur Niederlegung seines Amtes in den genannten Fällen nicht nach, so endet sein Amt durch einstimmigen Beschluss der übrigen Mitglieder des Stiftungsrates, mit dem die Verhinderung an der Amtsführung festgestellt wird.
§ 13 Stiftungsrat - Aufgaben, Beschlussfassung
- Der Stiftungsrat überwacht als unabhängiges Kontrollorgan die Einhaltung des Stifterwillens und die Geschäftsführung durch den Vorstand. Er berät in allen grundsätzlichen Angelegenheiten und unterstützt den Vorstand.
- Der Stiftungsrat hat insbesondere folgende Aufgaben:
a) Aufstellung von Richtlinien zur Vergabe von Stiftungsmitteln und Überwachung deren Einhaltung mittels eines Einspruchsrechts bei richtlinienwidrigen Vergaben (§§ 4, 9 dieser Satzung)
b) Verfügungen über das Stiftungsvermögen nach § 5 dieser Satzung
c) Beschlüsse nach § 7 dieser Satzung (pauschale Aufwandsentschädigung, Geschäftsführung)
d) Bestätigung der Jahresrechnung und des Berichts über die Erfüllung des Stiftungszwecks (§ 9 dieser Satzung), sofern sie nicht von einer externen, sachverständigen Stelle erstellt und geprüft worden sind
e) Abberufung von Vorstandsmitgliedern nach § 8 Abs. 4 letzter Satz dieser Satzung
f) Wahl und Abwahl der Stiftungsratsmitglieder nach § 12 dieser Satzung
g) Anpassung der Stiftung an sich verändernde Verhältnisse nach Maßgabe des § 15 dieser Satzung (Satzungsänderungen, Zweckänderungen, Aufhebung und Zusammenlegung)
§ 14 Stiftungsrat - Beschlussfassung, Entscheidungen
- Der Stiftungsrat entscheidet durch Beschluss. Die Beschlüsse werden in Sitzungen gefasst.
- Sitzungen des Stiftungsrates sind abzuhalten, so oft es die Belange der Stiftung erfordern, jedoch mindestens einmal jährlich oder wenn ein Stiftungsratsmitglied die Einberufung verlangt. Die Einberufung erfolgt schriftlich durch den Vorsitzenden unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen. In begründeten Eilfällen kann die Frist auch verkürzt werden.
- Auf Anordnung des Stiftungsrates sind die Vorstandsmitglieder zur Teilnahme an den Sitzungen des Stiftungsrates verpflichtet, ohne dass ihnen ein Stimmrecht eingeräumt ist.
- Der Stiftungsrat ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend sind oder - im Falle des Absatzes 7 - an der Beschlussfassung mitwirken. Die Stiftungsratsmitglieder können sich gegenseitig durch entsprechende Vollmacht vertreten.
- Stiftungsratsbeschlüsse werden mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst, soweit nicht in dieser Satzung oder durch Gesetz zwingend eine größere Mehrheit vorgeschrieben ist. Für Beschlüsse nach § 5 dieser Satzung (Vermögensumschichtungen) ist eine Mehrheit von mindestens zwei Drittel aller Mitglieder des Stiftungsrats erforderlich. Für die Beschlüsse nach § 15 (Satzungsänderungen u.a.) sind die dort festgelegten Mehrheiten erforderlich. Jedes Stiftungsratsmitglied hat eine Stimme. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
- Stiftungsratsbeschlüsse sind schriftlich niederzulegen und von mindestens zwei seiner Mitglieder zu unterzeichnen. Nicht anwesende Mitglieder sind von den gefassten Beschlüssen schriftlich zu unterrichten.
- Auf Anordnung des Vorsitzenden des Stiftungsrates können Beschlüsse auch im Wege der schriftlichen Umfrage, der Umfrage per E-Mail oder der telefonischen Umfrage gefasst werden, wenn kein Mitglied des Stiftungsrates widerspricht. Wird eine schriftliche Abstimmung oder eine Abstimmung per E-Mail durchgeführt, so ist in der von dem Vorsitzenden den übrigen Mitgliedern des Stiftungsrates zuzuleitenden Aufforderung zur Stimmabgabe eine angemessene Frist für die Stimmabgabe bzw. die Erklärung des Widerspruches festzulegen. Mitglieder des Stiftungsrates, die nicht fristgemäß ihre Stimme abgeben oder der Beschlussfassung nicht fristgemäß widersprechen, können an der Beschlussfassung nicht mitwirken bzw. ihr Widerspruch bleibt unbeachtet. Auf diesen Umstand ist in der Aufforderung hinzuweisen. Das Ergebnis der Abstimmung ist allen Mitgliedern des Stiftungsrates schriftlich mitzuteilen.
§ 15 Satzungsänderungen, Änderungen des Stiftungszwecks, Zusammenlegung, Aufhebung
Satzungsänderungen sind bei Wahrung des Stiftungszwecks und unter Beachtung des ursprünglichen Willens der Stifter zulässig, wenn sich zur Aufrechterhaltung des Stiftungsbetriebs die Notwendigkeit dazu ergibt. Die Beschlüsse bedürfen einer Zweidrittelmehrheit der Mitglieder von Vorstand und Stiftungsrat.
Beschlüsse über die Änderung des Stiftungszwecks sowie über die Zusammenlegung oder Aufhebung der Stiftung sind nur zulässig, wenn die dauerhafte und nachhaltige Erfüllung des Stiftungszwecks unmöglich geworden ist. Der ursprüngliche Wille der Stifter ist nach Möglichkeit zu berücksichtigen. Die Beschlüsse bedürfen einer Zweidrittelmehrheit der Mitglieder von Vorstand und Stiftungsrat.
Beschlüsse zu Satzungs- und Zweckänderungen sowie zur Aufhebung oder Zusammenlegung der Stiftung bedürfen der Genehmigung durch die Stiftungsbehörde. Der Finanzverwaltung sind die Beschlüsse anzuzeigen, bei Satzungsänderungen, die steuerrechtliche Vorgaben betreffen, bei Zweckänderungen oder bei Änderungen der Regelungen zum Vermögensanfall ist eine Auskunft der Finanzverwaltung zur Steuerbegünstigung einzuholen.
§ 16 Vermögensanfall
Bei Auflösung oder Aufhebung der Stiftung oder Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder an eine andere steuerbegünstigte Körperschaft, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige oder mildtätige Zwecke zu verwenden hat, die den Zielen der HGW Stiftung möglichst ähneln, was von der Stiftungsbehörde vorab zu überprüfen ist.
17. Stiftungsbehörde
- Stiftungsbehörde ist das Regierungspräsidium Tübingen.
- Die Stiftungsbehörde ist auf Wunsch jederzeit über die Angelegenheiten der Stiftung zu unterrichten. Änderungen der Stiftungsanschrift oder in der Zusammensetzung des vertretungsberechtigten Stiftungsorgans sind unaufgefordert anzuzeigen. Die Jahresrechnung mit einer Vermögensübersicht und einem Bericht über die Erfüllung des Stiftungszwecks ist der Stiftungsbehörde innerhalb von sechs Monaten nach Ende eines jeden Geschäftsjahres unaufgefordert vorzulegen.